AGB

ALLGEMEINE Geschäftsbedingungen OBÖNA Reisen FKK-Touristik GmbH & Co KG

Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter zu Stande kommenden Reisevertrag.



1. Abschluss des Reisevertrages

Mit Ihrer Anmeldung, die schriftlich, mündlich oder fernschriftlich vorgenommen werden kann, bieten Sie uns den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch uns zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Sie erhalten von uns eine Reisebestätigung/Rechnung. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das wir für die Dauer von 10 Tagen gebunden sind. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn Sie innerhalb der Bindungsfrist die Annahme erklären. Offensichtliche Druck- und Berechnungsfehler berechtigen OBÖNA Reisen zur Anfechtung des Reisevertrages.

2. Bezahlung

Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, gilt nachfolgende Regelung:
Mit Vertragsabschluss wird pro Person eine Anzahlung auf den Reisepreis in Höhe von zwanzig von Hundert des Reisepreises (aufgerundet auf volle Euro 5,- Beträge) fällig. Der verbleibende Restbetrag ist ohne Aufforderung 14 Tage vor Reiseantritt Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen fällig, spätestens jedoch bei Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen. Bei Buchungen innerhalb von 14 Tagen vor Reiseantritt ist der gesamte Reisepreis sofort fällig und gegen Aushändigung der Reiseunterlagen zu zahlen.
Gemäß § 651k, BGB, sichern wir alle Kundengelder, wie gesetzlich vorgeschrieben, durch Sicherungsscheine ab, die wir den Buchungsbestätigungen beifügen.

3. Leistungen

Für die Reiseleistungen sind grundsätzlich die Leistungsbeschreibungen im Reisekatalog und der Inhalt der Reisebestätigung maßgeblich. Abänderungen und Nebenabreden sind von uns zu bestätigen. Einer ausdrücklichen Bestätigung bedarf es nicht, wenn wir in Ausnahmefällen gezwungen sind, die in den Flugtabellen ausgewiesenen Fluggesellschaften zu wechseln.

4. Leistungs- und Preisänderungen

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängel behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises, oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung, hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.



5. Rücktritt durch den Reisegast/Umbuchung/Ersatzperson

a) Vor Reisebeginn können Sie jederzeit von der Reise zurücktreten, wobei empfohlen wird, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Die Rücktrittserklärung gilt an dem Tag als bei uns zugegangen, an dem wir während unserer auf dieser Seite abgedruckten Geschäftszeiten von ihr Kenntnis nehmen können. Geht die Rücktrittserklärung außerhalb dieser Geschäftszeiten, oder an einem an unserem Firmensitz gültigen gesetzlichen Feiertag ein, so gilt der nächste Arbeitstag als Zugangstag.

b) Treten Sie vom Reisevertrag zurück oder treten Sie, ohne vom Reisevertrag zurückzutreten, die Reise nicht an, ohne dass wir den Nichtantritt zu vertreten haben, so können wir von Ihnen angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und unsere Aufwendungen verlangen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Reisepreis unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen und dessen, was wir durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwerben konnten. Es werden Ihnen zunächst pauschal nachfolgende Prozentsätze vom Reisepreis in Rechnung gestellt, wobei Ihnen aber der Nachweis unbenommen bleibt, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden sind:



Tage vor Reiseantritt     Flugpauschal-ReiseEigene bzw.    Busanreise
bis 30 Tage20%10%
29. - 15. Tag40%30%
14. - 7. Tag50%40%
ab 6 Tage70%60%
1 Tag/bei Nichterscheinen90%70%
 


Die Höhe der Entschädigung beträgt mind. € 50,- pro Buchung.

In einzelnen Fällen können abweichende Pauschalen zur Anwendung kommen (z.B. Kreuzfahrten, Fähren, Bausteinbuchungen, Sonderleistungen sowie Sonderreisen). Diese sind bei der jeweiligen Preistabelle vermerkt bzw. werden mit der Buchungsbestätigung gesondert bekannt gegeben.

c) Werden nach Abschluss eines Reisevertrages auf Ihren Wunsch für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches dieses Kataloges liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, der Unterkunft, der Beförderungsart, der Verpflegung, des Abflughafens oder des Reiseziels (Umbuchung) vereinbart, so sind wir berechtigt, hierfür eine Bearbeitungsgebühr zu verlangen. Diese beträgt nach Abschluss des Reisevertrags € 50,- pro Vorgang. Ab dem 29. Tag vor Reiseantritt (falls durchführbar) wird jede Änderung/Umbuchung wie ein Rücktritt behandelt, und es werden Pauschalen gemäß Abschnitt 5b) fällig, sofern uns nicht selbst durch eine Änderung/Umbuchung – gleich zu welchem Termin diese erfolgt – höhere Kosten entstehen, die wir Ihnen auf Verlangen nachweisen.
Sollten sich aufgrund einer Umbuchung Änderungen des Reisepreises ergeben, so sind eventuelle Mehrkosten nach Erhalt der Umbuchungsbestätigung entsprechend unserer Klausel “Bezahlung” der Allgemeinen Reisebedingungen fällig und zahlbar. Eventuelle Minderkosten werden Ihnen von uns gutgeschrieben.

d) Bis zum Reisebeginn können Sie sich bei der Durchführung der Reise durch Dritte ersetzen lassen, sofern dies tariflich zulässig ist. Voraussetzung ist eine rechtzeitige Erklärung Ihrerseits. Wir sind in diesem Falle berechtigt, die uns durch die Teilnahme einer Ersatzperson entstehenden Mehrkosten pauschal in Höhe von € 30,- pro Ersatzperson und Änderungsvorgang von Ihnen zu verlangen, sofern uns keine höheren Kosten entstehen, die wir Ihnen auf Wunsch nachweisen.

e) Sollten Sie kurzfristig eine Flugpauschalreise buchen und der Antritt der Reise nur durch Tickethinterlegung am Flughafen gewährleistet sein, müssen wir für eine solche Tickethinterlegung eine einmalige Gebühr von € 30,- zusätzlich pro Ticket erheben sowie auch eine etwaige Inkassogebühr.

f) Sofern zu einer gebuchten Reise aus der zeitlichen Gültigkeit dieses Kataloges eine Umbuchung in den zeitlichen Geltungsbereich eines nachfolgenden Kataloges vorgenommen werden soll, kann dies nicht als Umbuchung, sondern muss als Stornierung unter Berechnung der zuvor erwähnten Stornogebühren mit anschließender Neuanmeldung abgewickelt werden. 



6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

Wir können in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

a) Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigen wir in diesem Falle, so behalten wir den Anspruch auf den Reisepreis unter Anrechnung des Wertes der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile, die wir aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangen.

b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt. Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. Wir werden Sie in jedem Falle nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der Reise in Kenntnis setzen und Ihnen die Rücktrittserklärung unverzüglich zuleiten. Sie erhalten in dem Falle den eingezahlten Reisepreis zurück.

c) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt. Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für uns deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die uns im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Dieses kann z.B. der Fall sein, wenn diese Reise unvorhersehbar kurzfristig von außergewöhnlich vielen Reisegästen storniert wird. Ein Rücktrittsrecht unsererseits besteht nicht, wenn die dazu führenden Umstände von uns zu vertreten sind, wie z.B. bei Kalkulationsfehlern, mangelhafter Reisevorbereitung etc.

d) Wird die Reise aus vorstehenden Gründen abgesagt, was unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen erfolgt, so erhalten Sie den eingezahlten Reisepreis zurück.

e) Wird die Durchführung der Reise nach Vertragsabschluss durch Gründe, die wir nicht beeinflussen können oder die von uns nicht zu vertreten sind, erschwert oder unmöglich gemacht, so können wir vom Vertrag zurücktreten.



7. Mitwirkungspflicht des Kunden

a) Mängelanzeige: Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so können Sie Abhilfe verlangen. Sie sind verpflichtet, uns einen auftretenden Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlassen Sie dies, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn Ihre Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Sie sind verpflichtet, Ihre Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel direkt an OBÖNA zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. unsere Bürozeiten werden Sie in der Leistungsbeschreibung, mit den Reiseunterlagen oder spätestens vor Ort durch Informationsmappen bzw. -tafeln unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche von Ihnen anzuerkennen.

b) Fristsetzung vor Kündigung: Wollen Sie den Reisevertrag wegen eines Reisemangels kündigen, haben Sie uns zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von uns verweigert wird.

c) Gepäckverlust, Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung: Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfehlen wir dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Im übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder uns anzuzeigen.

d) Reiseunterlagen: Sie haben uns zu informieren, wenn Sie die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb der von uns mitgeteilten Frist erhalten.



8. Haftung des Reiseveranstalters

Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

1.soweit der Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
2.soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschulden des Leistungsträgers verantwortlich ist.

Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.

Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.

Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen: als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

Der Reiseveranstalter haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten oder wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.



9. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise sind innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise uns gegenüber geltend zu machen. Dies sollte im eigenen Interesse unbedingt schriftlich geschehen. Ihre vertraglichen Ansprüche verjähren ein Jahr nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Reise. Die Verjährung ist bis zu dem Tag gehemmt, an dem wir die von Ihnen geltend gemachten Ansprüche schriftlich zurückweisen. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in zwei Jahren. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungverzögerungen bei Gepäck im Zusammenhang mit Flügen. Diese sind binnen 7 Tagen bei Beschädigung und binnen 21 Tagen bei Verspätung nach Aushändigung, zu melden.

10. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

a) Wir werden Sie als deutsche Staatsangehörige über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften in der Leistungbeschreibung/Katalog unterrichten. Angehörige anderer Staaten wenden sich bitte an das für sie zuständige Konsulat. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender vorliegen (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit).

b) Sie sind verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften.

11. Versicherungen

Es wird Ihnen der Abschluss einer umfassenden Reiseversicherung, insbesondere Reiserücktrittskostenversicherung, empfohlen.



12. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

Gerichtsstand Friedberg/Hessen

Bad Nauheim, im Juli 2009

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bis 28.11.2009 und ab 08.03.2010
Mo. - Fr. von 9.00 bis 18.30 Uhr
Sa. von 9.00 bis 13.00 Uhr

ab 30.11.2009 bis 06.03.2010
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Sa. von 9.00 bis 13.00 Uhr

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