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+++Bitte sehen Sie alle Versicherungsleistungen im Überblick im unten eingefügten PDF+++
Auf der Grundlage eines mit Ihrem Reiseveranstalter Oböna Reisen FKK-Touristik GmbH & Co.KG (Versicherungsnehmer) abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages gewähren die Versicherer der DFV Deutschen Familienversicherung AG den Reiseteilnehmern als versicherte Personen Versicherungsschutz.
Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die möglichen Versicherungsleistungen und -sparten bieten. Bitte beachten Sie, dass diese Information die wesentlichen Inhalte beschreibt, die jedoch nicht abschließend sind. Die von Ihrem Reiseveranstalter angebotenen Leistungen/ Produkte mit den Inhalten, Ausschlüssen und Obliegenheiten ergeben sich aus der Ausschreibung des Reiseveranstalters (Katalog) und sind für die namentlich genannten Personen auf Ihrer Reisebestätigung/Rechnung dokumentiert. Grundlage sind die ausführlichen Versicherungsbedingungen für Reiseversicherungen der MDT Makler der Touristik GmbH Assekuranzmakler für die DFV Deutsche Familienversicherung AG (VB MDT 2011-D).
1. Um welche Vertragsart handelt es sich?
Bei den verschiedenen Sparten der Reiseversicherungen der DFV Deutschen Familienversicherung AG handelt es sich um Reiseversicherungsschutz mit oder ohne Selbstbehalt (je nach vertraglicher Vereinbarung bzw. Buchung) für jeweils eine Reise.
In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und in der Reiseabbruch-Versicherung beträgt der Selbstbehalt 20% des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 25,- Euro je Person/Objekt. In der Reise-Krankenversicherung und Reisegepäck-Versicherung beträgt der Selbstbehalt 75,- Euro je Versicherungsfall.
Je nach Ausschreibung des Reiseveranstalters (Katalog) können auch Produkte ohne Selbstbehalt angeboten werden.
2. Welcher Versicherungsschutz ist enthalten?
Welchen Umfang hat der Versicherungsschutz?
a) Reise-Rücktrittskosten-Versicherung (Teil A)
Wenn Sie von Ihrer Reise aus versichertem Grund, z.B. wegen unerwarteter schwerer Erkrankung, zurücktreten müssen, werden Ihnen die vertraglich geschuldeten Stornokosten sowie die Mehrkosten des verspäteten Reiseantritts erstattet.
b) Reiseabbruch-Versicherung (Teil B)
Wenn Sie Ihre Reise aus versichertem Grund z.B. wegen unerwarteter schwerer Erkrankung abbrechen oder unterbrechen müssen, werden Ihnen die nicht genutzten Reiseleistungen vor Ort und die Mehrkosten einer außerplanmäßigen Beendigung oder Unterbrechung einer Reise erstattet.
c) Umbuchungsgebührenschutz (Teil C)
Wenn Sie Ihre Reise innerhalb der gebuchten Reisesaison umbuchen müssen, werden Ihnen die vertraglich geschuldeten Umbuchungsgebühren bis zu 40,- Euro bei Umbuchung bis 42 Tage vor Reiseantritt erstattet.
d) Reise-Krankenversicherung (Teil D)
Wenn Sie z.B. unerwartet erkranken oder einen schweren Unfall erleiden, werden Ihnen u.a. die Kosten einer medizinisch notwendigen ambulanten oder stationären Heilbehandlung und des medizinisch sinnvollen Krankenrücktransports bei akut auftretenden Krankheiten oder Unfallverletzungen im Ausland erstattet sowie auch Überführungs-/Bestattungskosten im Todesfall. Bei Reisen innerhalb Deutschlands ist der medizinisch sinnvolle Krankenrücktransport sowie bei stationärer Behandlung ein Krankenhaustagegeld bis zu 30 Tagen versichert.
e) 24h-Notfall-Assistance (Teil E)
Die 24h-Notfall-Assistance erstattet Ihnen Such-, Bergungs- und Rettungskosten bei einem Unfall und organisiert für Sie weltweit, rund um die Uhr Hilfe bei Notfällen, z.B. bei Krankheit, Unfall oder Tod, Verlust von Dokumenten oder Reisezahlungsmittel, Strafverfolgungsmaßnahmen, Betreuung minderjähriger Kinder bei Krankheit/Unfall der Eltern etc.
f) Reisegepäck-Versicherung (Teil F)
Wenn Ihr Reisegepäck während der Reise abhanden kommt, zerstört oder beschädigt wird, wird Ihnen der Zeitwert des Reisegepäcks bis zur vertraglich vereinbarten Höchstsumme ersetzt.
3. Was ist bei der Buchung des Versicherungsschutzes und Zahlung der Prämie zu beachten?
Der Versicherungsschutz in der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und dem Umbuchungsgebührenschutz kann bei Buchung der Reise, spätestens jedoch bis 30 Tage vor Reiseantritt, bei Buchungen innerhalb von 30 Tagen vor Reisebeginn spätestens innerhalb 3 Werktagen nach Reisebuchung, erlangt werden. Eine spätere Buchung des Versicherungsschutzes ist nicht mehr möglich! Bei allen Produkten ohne Reise-Rücktrittskosten-Versicherung kann der Versicherungsschutz jederzeit einen Tag vor Reiseantritt erlangt werden.
Der Preis für den Versicherungsschutz ist bei Buchung und gegen Aushändigung der Reisebestätigung/ Rechnung zu zahlen. Der Versicherungsschutz tritt nur dann in Kraft, wenn die Zahlung vor Reiseantritt/ Versicherungsbeginn geleistet wurde.
4. Wann beginnt und endet der Versicherungsschutz bzw. der Versicherungsvertrag?
Beginn des Versicherungsschutzes: Der Versicherungsschutz beginnt grundsätzlich mit erfolgter Zahlung; in der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und dem Umbuchungsgebührenschutz frühestens mit Buchung der Reise und in allen anderen Reiseversicherungen mit Antritt der Reise.
Ende des Versicherungsschutzes: Der Versicherungsschutz endet automatisch in der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und dem Umbuchungsgebührenschutz mit Antritt der Reise, in den übrigen Reiseversicherungen mit Ablauf des versicherten Zeitraums, spätestens mit Beendigung der versicherten Reise.
Der Versicherungsvertrag beginnt grundsätzlich mit erfolgter Zahlung und Erstellung des Versicherungsnachweises/ der Reisebestätigung sowie Übergabe des Versicherungsscheins und endet automatisch mit der Beendigung der versicherten Reise.
5. Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bzw. nur begrenzt versichert?
Wir können Ihnen nicht Versicherungsschutz für alle denkbaren Fälle bieten, denn sonst wäre der Preis unangemessen hoch. Im Folgenden sind einige Ausschlüsse aufgezählt, die allerdings nicht abschließend sind:
* Es besteht generell kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall durch Vorsatz herbeigeführt wurde. Nicht versichert sind z.B. Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse und sonstige Eingriffe von hoher Hand.
* Nicht versichert in der Reise-Rücktrittskosten- und Reiseabbruch-Versicherung sind z.B. Erkrankungen, die nicht unerwartet sind oder eine Verschlechterung einer bereits bestehenden Krankheit.
* In der Reise-Krankenversicherung und bei der 24h-Notfall-Assistance sind z.B. Heilbehandlungen bestehender Erkrankungen, die abzusehen waren oder Anlass für die Reise waren nicht versichert.
* In der Reisegepäck-Versicherung sind z.B. Geld, Fahrkarten o.ä. nicht versichert, Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte und ähnliches sind im Versicherungsschutz eingeschränkt.
6. Welche Pflichten bestehen für Sie bei Buchung und Eintritt des Versicherungsfalls?
* In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung ist die versicherte Person verpflichtet die Buchung unverzüglich zu stornieren, sich somit schadenmindernd zu verhalten. Eine erhoffte Besserung ist in diesem Fall nicht versichert, so dass die Versicherungsleistung gekürzt werden kann. Sind Sie unsicher, ob Sie die geplante Reise vielleicht trotz eingetretenen Versicherungsfalls, z.B. unerwartete schwere Erkrankung, doch noch antreten können, bieten wir Ihnen den kostenlosen Storno-Informations-Service an. Eine unverzügliche Information über den eingetretenen Versicherungsfall mit Angaben der relevanten Daten ist zur Inanspruchnahme dieses Service erforderlich.
* In der Reiseabbruch-Versicherung ist z.B. bei unerwarteter schwerer Erkrankung oder schwerer Unfallverletzung ein ärztliches Attest einzureichen.
* In der Reise-Krankenversicherung und der 24h-Notfall-Assistance ist vor Beginn einer stationären Behandlung oder von Krankenrücktransporten unverzüglich Kontakt zur Notrufzentrale des Versicherers aufzunehmen.
* Bei der Reisegepäck-Versicherung ist bei Abhandenkommen des Gepäcks durch Straftaten Dritter Strafanzeige bei der nächsten Polizeidienststelle zu erstatten. Sofern das Reisegepäck am Flughafen nicht ankommt, ist eine Bestätigung der Fluggesellschaft einzureichen.
Generell ist der Schaden unverzüglich anzuzeigen. Es sind alle Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich sind und durch geeignete Nachweise zu belegen (z.B. Arztattest, Sterbeurkunde, etc.). Werden die Pflichten, die sich aus den kompletten Versicherungsbedingungen ergeben vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Eine grob fahrlässige Verletzung dieser Pflichten berechtigt den Versicherer zu einer Kürzung der Leistung im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens der versicherten Person.
7. Was haben Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls zu beachten?
Die Ausübung der Rechte im Versicherungsfall steht den versicherten Personen direkt zu und kann durch diese geltend gemacht werden. Fragen und Schadenmeldungen richten Sie bitte an die von der DFV Deutschen Familienversicherung AG bevollmächtigte:
MDT Makler der Touristik GmbH Assekuranzmakler
Daimlerstr. 1 K, 63303 Dreieich
Tel.: +49 (0) 6103 70649 150, Fax: +49 (0) 6103 70649 201
E-Mail:
leistung@mdt24.de; Internet:
www.mdt24.de/schadenmeldung
Im Versicherungsfall benötigt MDT grundsätzlich folgende Unterlagen:
* Buchungsbestätigung/Rechnung des Reiseveranstalters oder der gebuchten Reise
* Versicherungsnachweis/Buchungsbestätigung der Versicherung
* Zur Überweisung des eventuellen Erstattungsbetrages die Bankverbindung des Empfängers
(bei Auslandsüberweisungen die IBAN-Nummer und den BIC-Code)
* Die ausgefüllte Schadenanzeige mit den Angaben zum Versicherungsfall
* Sämtliche zur Ermittlung der Schadenhöhe notwendigen Unterlagen im Original
Bitte beachten Sie hierzu auch die wichtigen Hinweise im Versicherungsfall auf Seite 4 in Ihrem Versicherungsschein.
Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers, der versicherten Person und des Versicherers bedürfen der Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail). Reisevermittler sind zur Entgegennahme nicht bevollmächtigt. Die Vertragssprache ist Deutsch.
8. Werden Ihre Daten gespeichert?
Im Versicherungsfall werden Daten gespeichert und ggf. an die in Frage kommenden Verbände der Versicherungswirtschaft und die betreffenden Rückversicherer sowie an Ärzte und Hilfsorganisationen übermittelt, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der vertraglichen Beziehung erforderlich ist. Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zur Datenübermittlung bleiben unberührt. Die Anschriften der jeweiligen Datenempfänger werden auf Wunsch übermittelt.
9. Wer sind die Versicherer beim angebotenen Reiseschutz?
Versicherer für alle Reiseversicherungen ist die DFV Deutsche Familienversicherung AG:
DFV Deutsche Familienversicherung AG, Beethovenstraße 71, 60325 Frankfurt am Main
Vorstand: Dr. iur. Stefan M. Knoll, Philipp J. N. Vogel; Aufsichtsrat: Hartmut Bergemann (Vors.)
Umsatzsteuer-ID-Nr.: DE251616774, Handelsregister Amtsgericht Frankfurt HRB 78012
Aufsichtsbehörde bei Beschwerden: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn.
Gerichtsstand: Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der versicherten Person oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden. Verlegt die versicherte Person nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist sein bzw. ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.